Der unseriöse Mitwettbewerber
die eigene Abmahnung
Die Welt ist nicht immer nur gut. Wenn man z.B. als gewerblicher Händler im Internethandel den gesetzlichen Anforderung genügen will, muss man dem Verbraucher als Kunden eine lange Gewährleistung anbieten, ihm das Recht zum Widerruf geben und noch viele andere Kleinigkeiten beachten, welche die eigene Kalkulation der Preise und Nebenkosten beeinflussen.
Und dann sieht man die Angebote der Mitwettbewerber, die einfach diese Rechte ausschließen, gar nicht erwähnen oder gar versuchen, diese durch Tricks zu umgehen. Kommt man sich dabei dann als rechtstreuer Händler nicht selber ausgetrickst vor?
Die eigene wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Dieser einfache Weg stellt der Gesetzgeber dem rechttreuen Mitwettbewerber zur Verfügung. Man schickt einfach eine Abmahnung, in der die fehlerhaften Punkte des Handeln aufgelistet werden und beschreibt, warum diese falsch sind. Dann fordert man ihn auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das ganze sollte noch mit einer kurzen Frist versehen werden, denn wenn diese überschritten wird, kann man notfalls gerichtlich seine Ansprüche geltend machen.
Der Anwalt - ein Partner für Abmahnungen
Man kann und darf Abmahnungen selber verfassen. Nur ist es ratsam, sich dabei kompetente Unterstützung zu sichern. Der Anwalt Ihres Vertrauens kann Sie dabei beraten und auch die Abmahnung für Sie vornehmen. Vorteilhaft ist dabei die rechtliche Kompetenz, mit der die meisten Fehler vermieden werden, die ein juristischer Laie machen kann. Man lässt ja auch sein Auto von der Werkstatt überprüfen und bastelt nicht nur selbst in der Garage daran rum.
Alternativ kann man sich auch an Verbraucherzentralen und (anerkannte) Wettbewerbsvereine wenden. Nachteil ist dabei aber die unpersönliche Lösung des Problems. Bei der eigenen Abmahnung bekommt man vom Gegener z.B. selber die strafbewehrte Unterlassungserklärung und kann bei Wiederholungen dann auch selber wieder gegen diesen vorgehen.
Die Kosten
Die Dienstleistung des Anwalts ist jedoch nicht umsonst. Wenn aber ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, muss der Verursacher dann auch die notwendigen Kosten für eine anwaltliche Vertretung mit übernehmen. Man sollte sich nicht täuschen lassen: Formulierungen wie "nehmen Sie vorher Kontakt mit mir auf" sind ja ganz nett und vielleicht für einfache Hinweise (vergessene Telefonnummer) in Ordnung - nur wenn man bedenkt, dass der Mitwettbewerber z.B. durch die Beschränkung des Widerrufs-/Rückgaberechtes oder durch die Tarnung als privater Verkäufer so viel günstiger als Sie kalkulieren kann - dann muss er auch sofort mit einer anwaltlichen Abmahnung inkl. Kostennote rechnen.
Und wie es dann weiter geht...
Wenn die Sachlage geprüft ist und eine Abmahnung nach Rücksprache mit dem Mandanten verfasst wurde oder wenn man selber eine Abmahnung versendet hat, gilt es nun die Reaktionen innerhalb der gesetzten Frist abzuwarten:
Ist innerhalb der gesetzten Frist das beanstandete Angebot entfernt oder umgestaltet? Sind alle parallelen Angebote auch entsprechend abgeändert?
Geht die Unterlassungserklärung ein, so ist diese zu überprüfen: Ist alles so enthalten, wie man es wollte oder ist sie unvollständig? Gerade bei modifizierten Erklärungen können für einen selber wichtige Teile weggelassen werden oder verzerrt werden.
Ist die Erklärung dann fehlerhaft oder geht sie nicht ein, kann sofort nach Fristablauf beim zuständigen Gericht (fast immer das Landgericht - Anwaltszwang!) eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Die Kosten dafür muss man zwar zunächst selber vorstrecken, diese kann man sich dann aber vom Verfügungsgegner zurück holen.
Sind die Anwaltskosten auch bezahlt, ist die Sache vorerst abgeschlossen. Wurden diese aber nur teilweise oder überhaupt nicht übernommen, so kann der beauftragte Anwalt diese beim zuständigen Gericht (wegen des geringeren Streitwertes meist das Amtsgericht) einfordern.
Noch ein Hinweis zum "fliegenden Gerichtsstand"
Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Internet ist oft vom sogenannten "fliegendem Gerichtsstand" die Rede. Diesen Begriff gibt es in dieser Form nicht im Gesetz. Wenn im Internet Handel betrieben wird, dann ist an jedem Ort innerhalb Deutschlands (auch außerhalb - aber hier soll nur Deutschland betrachtet werden) das rechtlich problematische Angebot abrufbar. Und so ist man als Mitbewerber auch an jedem dieser Orte verletzt und kann an dem jeweils zuständigen Gericht Rechtsschutz beanspruchen.
Vorteil: Man kann sich ein inhaltlich genehmes Gericht suchen. Nachteil: Man kann bei der Abwehr einer Abmahnung eine "Schutzschrift" nicht mehr hinterlegen, denn wer weiß schon, wo man verklagt wird. (Anders beim lokalem Handel, wo zwei Händler in der gleichen Fußgängerzone sich bekämpfen - da ist fast immer nur ein Gericht örtlich zuständig)
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