Europäisches Mahnverfahren

Forderungen in ganz Europa durchsetzen

Einheitlich in Europa

Der europäische Mahnbescheid macht es möglich: Forderungen im grenzüberschreitenden Verkehr können bald viel einfacher durchgesetzt werden. Bisher war es mühsam, diese Forderungen geltend zu machen. Klagte man im Land des Schuldners, musste man sich den dort geltenden Gerichtsordnungen unterwerfen, die so manche Überraschung für den unkundigen Gläubiger bereit hielten. Klagte man bequemer im eigenen Land auf Basis der gewohnten Gerichtsordnung, so hatte man spätestens bei der Vollstreckung des Titels im Ausland das Problem mit der Anerkennung. Doch auch im Mahnwesen wächst Europa weiter zusammen.

Der Ablauf des Mahnenverfahrens

Der Gläubiger einer Forderung füllt einen Antrag beim für den Schuldner zuständigen Gericht aus. Ist die Forderung nicht offensichtlich unbegründet, wird dieser Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt. Widerspricht der Schuldner diesem Bescheid nicht innerhalb einer besttimmten Frist, so kann der Gläubiger einen Zahlungsbefehl erwirken. Und dieser Zahlungsbefehl selbst ist dann auch wieder in ganz Europa vollstreckbar.

Wesentliche Unterschiede

In Deutschland ist das Mahnverfahren zweistufig aufgebaut, man erhält als Schuldner den Mahnbescheid und falls man nicht widerspricht den Vollstreckungsbescheid. In beiden Verfahrensabschnitten hat man noch die Chance, etwas gegen die Titulierung des Anspruchs zu unternehmen. Beim europäischen Mahnbescheid dagegen ist nur eine Instanz vorgesehen. Widerspricht man da nicht rechtzeitig, wird der Zahlungsbefehl - also ein vollstreckbarer Titel - direkt erlassen.

Um jedoch den Schuldner vor ausländischen gerichtlichen Mitteilungen zun schützen, die mangels Verständnis des Problems nicht ernst genommen werden könnten, ist nicht wie im deutschen mahnverfahren das Gericht am Sitz des Gläubigers sondern das für den Schuldner zuständige. Damit bekommt man nur europäische Mahnbescheide in der für den Schuldner verständlichen Sprache und Form zugestellt.

Kleines Beispiel

Ein deutscher Kunde eines belgischen Computerhändlers will einen online getätigten Kauf widerrufen und sein bereits gezahltes Geld wieder zurückbekommen. Er sendet den PC nach Belgien, sein Geld bekommt er aber nicht zurück. Daraufhin beantragt er beim zuständigen belgischen Gericht den Mahnbescheid, der dem Händler zugestellt wird. Dieser widerspricht nicht, zahlt aber auch nicht. Daraufhin ergeht ein Zahlungsbefehl durch das belgische Gericht. Mit diesem kann der Kunde dann direkt in Belgien die Zahlung einfordern oder auch das in Luxemburg geführte Konto des Händlers pfänden.

Fazit

Auch in rechtlicher Hinsicht wächst Europa zusammen. Bereits jetzt ist - dank dem Internet - ein reger Zuwachs an grenzüberschreitenden Aktivitäten sowohl von Kunden als auch Händlern zu verzeichnen. Das hier entworfene Verfahren hilft beiden Seiten, auf akzeptable Weise ein schnelles und direkt wirksames Instrument anwenden zu können. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das innerdeutsche mahnverfahren sich diesem europäischen Muster anpasst und welche weiteren Schritte im gemeinsamen europäischen Recht folgen.


Am 30.01.2008 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf (zum Entwurf) beschlossen, der bald dem Bundestag zur entscheidung vorliegen wird. Sobald dieses Gesetz dann verkündet wird, wird dieser Hinweis entfernt.



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