Prozessrecht, Prozesskostenrecht: Telefax für Kleingewerbetreibende nicht immer ausreichend (LG Köln 33 O 268/07)

LG Köln, 23.08.2007, Aktenzeichen 33 O 268/07

Zusammenfassung*

Das LG Köln hatte in einer marken- und wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit unter anderem zu entscheiden, wie die per Telefax beim Prozessbevollmächtigten des abmahnenden Mitbewerber eingegangene Unterlassungserklärung zu bewerten ist. Nach dem Zugang des Telefaxes innerhalb der gesetzten mehrtägigen Frist wurde vom Abgemahnten oder dessen Prozessbevollmächtigten kein Original der Erklärung übersandt. Nach Aufforderung zur Übersendung wurde innerhalb der erneuten, kurzen Nachfrist das original nicht übersandt, woraufhin der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde. Nach Antragstellung ging dem Antragsteller die Erklärung im Original zu. Der Antragsteller erklärte einseitig die Erledigung, dem schloß sich der Antragsgegner nicht an.

Das Gericht stellte fest, dass die Unterlassungserklärung in diesem Fall nicht fristgerecht erfolgte. Der abgemahnte Mitbewerber sei (bei Bewertung dessen Vortrags) nur ein Kleingewerbetreibender gewesen. Nur Kauflaute können entsprechend dem Handelsrecht Erklärungen wirksam per Telefax abgeben, nicht jedoch Kleingewerbetreibende. Daher war die ursprünglich per Teelfax erklärte Unterlassungerklärung nicht wirksam und der Antrag war zum Zeitpunkt der Antragstellung begründet.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.
Text der Entscheidung

Der Text der Entscheidung kann bei RA Peters von der Kanzlei Peters angefodert werden.
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