Marken- und Kennzeichnungsrecht: "Mordoro" - Meinungsfreiheit, Antiwerbung und Grenzen (BGH VI ZR 246/82)

BGH, 17.04.1984, Aktenzeichen VI ZR 246/82

Leitsätze
  1. Die Rechte eines Herstellers von Tabakwaren sind nicht verletzt, wenn dessen Werbung umgestaltet in Form von "Anti-Werbung" vor den Gefahren des Tabakkonsums warnen soll.
  2. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gestattet Kritikern, ihren Standpunkt überpointiert und ohne Beschränkung auf ausgewogene, schonende oder wohlwollende Darstellung wiederzugeben.
  3. Ohne sachlichen bezug darf der Kritiker den Kritisierten nicht zur Zielscheibe machen, so dass dieser in der Öffentlichkeit diffamiert und diskriminiert wird.