Marken- und Kennzeichnungsrecht: "Mordoro" - Meinungsfreiheit, Antiwerbung und Grenzen (BGH VI ZR 246/82)
BGH, 17.04.1984, Aktenzeichen VI ZR 246/82
Leitsätze
- Die Rechte eines Herstellers von Tabakwaren sind nicht verletzt, wenn dessen Werbung umgestaltet in Form von "Anti-Werbung" vor den Gefahren des Tabakkonsums warnen soll.
- Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gestattet Kritikern, ihren Standpunkt überpointiert und ohne Beschränkung auf ausgewogene, schonende oder wohlwollende Darstellung wiederzugeben.
- Ohne sachlichen bezug darf der Kritiker den Kritisierten nicht zur Zielscheibe machen, so dass dieser in der Öffentlichkeit diffamiert und diskriminiert wird.
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