Grundrechte: Schutz der Intimsphäre vor Kunstfreiheit (BVerfG 1 BvR 1783/05)
BVerfG, 13.06.2007, Aktenzeichen 1 BvR 1783/05
Zusammenfassung*
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob ein Roman, in tiefste Details aus dem allgemeinen und dem Intimleben der Romanfiguren enthalten sind, die Rechte Dritter verletzen kann, die sich in diesen Figuren wiedererkennen. Geklagt hatten die ehmalige Freundin des Autors und deren Mutter mit dem Vorwurf, der Roman sei - wenn auch nicht als solcher gekennzeichnet - autobiograhisch und enthalte intimste Details aus der beendeten Beziehung. Gegen die Verbote der Zivilgerichte gegen die Veröffentlichung wendet sich die Verfassungsbeschwerde des Verlages mit Hinweis auf die Kunstfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den Roman als "Kunstwerk" bestätigt und so festgestellt, dass er grundsätzlich unter die Kunstfreiheit fällt, jedoch durch die Persönlichkeitsrechte Dritter beschränkt ist. Die hier erkennbare Anknüpfung an persönliche Erfahrungen des Autors und autobiographischen Züge ist der Schutz der Intimsphäre der Exfreundin und deren Mutter als wichtiger einzustufen als die Kunstfreiheit.
Der Entscheidung des Senates haben die Richterin Hohmann-Dennhardt, der Richter Gaier und der Richter Hoffmann-Riem eine abweichende Meinung angefügt.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitte...