Urheberrecht: Drucker vervielfältigen nicht - keine Urheberrechtsabgabe (BGH I ZR 94/05)
BGH, 06.12.2007, Aktenzeichen I ZR 94/05
Zusammenfassung*
Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Urheber eines Werkes einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Geräten, die der Vervielfältigung von seinen Werken auf bestimmte dienen kann: Die Vervielfältigung "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" löst nur diesen Anspruch aus. Zu entscheiden war die Frage, ob auch Drucker, die an den PC angeschlossen werden, zu diesen Geräten zählen. Klägerin war die VG Wort, welche die Interessen von Urhebern bündelt, Beklagte ein Importeur von Druckern.
Das Berufungsgericht hatte der Klage statt gegeben, der BGH hob jedoch diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Drucker allein dienen nicht der Vervielfältigung von Werken. Selbst wenn mit ihnen diese ausgedruckt werden, so ist immer noch ein weiteres Gerät erforderlich, das die entsprechende Vorlage schafft. Drucker sind dabei nicht das Element, das eine "Ablichtung" oder "ein mit einer Ablichtung vergleichbares" ergebnis erzielt. So ist z.B. der Scanner abgabepflichtig, der Drucker dagegen nicht.
Hinweis: Selbstverständlich authorisiert der Anspruch nach §54a UrhG niemanden zur unerlaubten Kopie von urheberrechtlichen Werken - die Norm regelt einen Ausgleich, der bei legalen Kopien für den privaten Gebrauch dem Urheber zusteht.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...