Kaufrecht: Arglist - Sofortige Kaufpreisminderung zulässig (BGH VIII ZR 210/06)
BGH, 09.01.2008, Aktenzeichen VIII ZR 210/06
Zusammenfassung*
Verschweigt ein Verkäufer einen Mangel arglistig, so ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis sofort zu mindern und den zu viel bezahlten Betrag zurück zu fordern.
So ähnlich hatte der BGH schon in einem Immobilienfall entschieden. Hier war es ein Pferd, das aufgrund eines fehlerhaften medizinischen Eingriffs (unvollständige Kastration) zu "Hengstmanieren" neigte. Der Verkäufer kannte diesen Mangel, verschwieg ihn aber gegenüber dem Käufer. Dieser darf sofort den Kaufpreis (45.000 EUR) mindern. Die Vorinstanzen hatten noch dieses Recht nicht gesehen, da der Käufer vergessen hatte, den Verkäufer unter Fristsetzung zur Behebung des Mangesl aufzufordern. Dieser Umweg ist bei einem arglistig verschwiegenen Mangel keine Pflicht, so der BGH.
Mit einem kleinen Schmunzeln möchte ich anmerken, dass es schon verwunderlich ist, dass der BGH im Zusammenhang mit dem arglistigen Verschweigen von Mängeln regelmäßig bei Autoverkäufen und hier auch beim Pferdehandel entscheiden muss.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...