Urheberrecht: volle Urheberrechtsabgabe für Multifunktionsgeräte (BGH I ZR 131/05)
BGH, 31.01.2008, Aktenzeichen I ZR 131/05
Zusammenfassung*
Der Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG (in der hier entscheidenden bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung) einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Geräten, die der Vervielfältigung von seinen Werken auf bestimmte dienen kann. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach festen Sätzen, die auf die Leistung des Gerätes Bezug nehmen. Hier war zu entscheiden, ob Multifunktionsgeräte die vollen Abgaben zu zahlen haben oder für diese eine ermäßigte Gebühr gelten müsse.
Der BGH folgte der Ansicht der Klägerin, der VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort), wonach auch bei Multifunktionsgeräten der jeweils volle Abgabensatz zu zahlen wäre. Auch wenn die Geräte neben der Kopierfunktion über weitere Fähigkeiten verfügen, so sind sie doch identisch wie Geräte zu behandeln, die nur kopieren können. Die Abgabe bemisst sich nach der Kopierleistung und so sind sie direkt mit den Kopierern vergleichbar. Zusätzliche Funktionen ändern diese Einordnung nicht.
Nach der seit dem 01.01.2008 geltenden – im Streitfall nicht anwendbaren – Neuregelung des § 54a UrhG ist für die Vergütungshöhe maßgeblich, in welchem Maß die Geräte als Typen tatsächlich für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen genutzt werden; die Vergütung darf den Hersteller der Geräte nicht unzumutbar beeinträchtigen und muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen. (Absatz ist Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 01.02.2008)
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2004 - 17 O 299/04 - CR 2005, 374 = MMR 2005, 260; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.07.2005 - 4 U 19/05 - GRUR 2005, 944 = CR 2005, 881 = MMR 2005, 605
Hinweis: Selbstverständlich authorisiert der Anspruch nach §54a UrhG niemanden zur unerlaubten Kopie von urheberrechtlichen Werken - die Norm regelt einen Ausgleich, der bei legalen Kopien für den privaten Gebrauch dem Urheber zusteht.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...