Presserecht: BKA gegen FOCUS - Richtigstellungsanspruch (BGH VI ZR 83/07)
BGH, 22.04.2008, Aktenzeichen VI ZR 83/07
Zusammenfassung*
Der BGH hatte als Revisionsgericht zu entscheiden, ob der von den vorherigen Instanzen dem BKA eingeräumte Anspruch auf Richtigstellung einer Presseberichterstattung Bestand hat. Im FOCUS war im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Redaktionsräume des Politmagazins CICERO über die Suche nach einem Informanten, welcher Zugang zu streng geheimen Akten ermöglicht haben soll, berichtet worden. Das BKA wollte diesen Bericht richtig stellen, ein entsprechender Antrag hatte bei den vorangegangenen Instanzen Erfolg.
Der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, dass auch einer Behörde ein Richtigstellungsanspruch zustehen kann, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Der BGH hat auch die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs bejaht, weil das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen konnte. Da die Beklagte die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, konnte der BGH offen lassen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten. (Zitat Pressemitteilung des BGH)
Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07
Landgericht Hamburg – Urteil vom 1. September 2006 - 324 O 932/05
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 27. Februar 2007 – 7 U 121/06
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...