Wettbewerbsrecht: Dringlichkeitsvermutung contra Mitwirkungspflicht (KG Berlin 5 W 51/08)

KG Berlin, 04.04.2008, Aktenzeichen 5 W 51/08

Zusammenfassung*

Im vorliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer möglichen Markenverletzung abgelehnt, die folgende Sofortige Beschwerde wurde aber nicht begründet ("dass die sofortige Beschwerde zunächst nicht begründet wird. Wir bitten um Entscheidung. Sollte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden, wird diese gegenüber dem Kammergericht begründet."). Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und verwies die Angelegenheit an das Kammergericht. Dieses wies die zulässige Beschwerde zurück, da die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht festgestellt werden konnte.

In Wettbewerbssachen und auch analog in Markensachen wird nach § 12 Abs. 2 UWG die Dringlichkeit vermutet. Diese Vermutung sah das Kammergericht als widerlegt an. Zum einen fordert ein effizientes Verfahren die Unterstützung der betreibenden Partei. Die Sofortige Beschwerde wurde jedoch nicht begründet und so lies nach Ansicht des Gerichts der Antragsteller erkennen, dass die Sache für ihn nicht mehr eilig ist. Wäre dies der Fall, so hätte die Beschwerde sofort begründet werden müssen und das Landgericht, welches bereits inhaltlich mit der Sache befasst war, hätte die neuen Argumente noch einmal überprüfen können. Zudem musste das Landgericht die gesamte Beschwerdefrist abwarten und konnte erst nach 6 Tagen durch Beschluss die Abhilfe verweigern und den Vorgang an das Kammergericht weiterreichen. Dadurch wurde das Verfahren auch unnötig verzögert. Insgesamt ist die Dringlichkeitsvermutung somit widerlegt.

Das Gericht sah zudem die Eilbedürftigkeit zurückgetreten, da das prozessuale Verhalten der Antragstellerin neben der Widerlegung der Vermutungsregel ebenfalls zu berücksichtigen sei. Da die zusätzliche richterliche Ressource der Abhilfemöglichkeit durch das Landgericht ungenutzt blieb und das Kammergericht bemüht wurde, wurden unnötige und zusätzlich kostenverursachende Schritte nötig. Dazu das Kammergericht: "Dies alles hat die Antragstellerin vereitelt, indem sie die sofortige Beschwerde zunächst begründungslos eingereicht und dem Erstgericht die Beschwerdebegründung vorenthalten hat. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, verursacht (ggf. unnötige) zusätzliche Kosten und verschwendet richterliche Ressourcen. Das für die Durchführung des Eilverfahrens gemäß Â§Â§ 935, 940 ZPO zu fordernde "besondere Rechtsschutzbedürfnis" ist sonach im Streitfall auch unter diesem Aspekt zu verneinen, bzw. die dafür streitende Vermutung als widerlegt zu erachten."

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.

Quelle: http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_51-...