Wettbewerbsrecht: Abmahnung durch externe Anwälte zulässig (BGH I ZR 83/06)
BGH, 08.05.2008, Aktenzeichen I ZR 83/06
Zusammenfassung*
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, welches über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, durch externe Anwälte zwei Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen abmahnen lassen. Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht, die in der Regel zu Lasten der unlauteren Mitbewerber gehen. Fraglich war hier, ob wegen der eigenen Rechtsabteilung die zusätzlichen Kosten für die externen Anwälte erforderlich waren und so erstattungsfähig sind.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Vorinstanzen, welche ebenfalls den beiden Abgemahnten die Kosten für die externen Anwälte auferlegt hatten. Zu den gewöhnlichen Aufgaben der Rechtsabteilung eines Konzerns gehört nicht die Bearbeitung von Wettbewerbsverstößen. Daher können hierfür externe Anwälte eingeschaltet werden und deren Kosten dem unlauteren Mitbewerber in Rechnung gestellt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Februar 2006 - 9 U 94/05
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai 2005 - 3/11 O 158/04
Leitsätze
- Anwaltskosten, die durch die Abmahnung dem Abmahnenden entstehen, sind in der Regel vom Abgemahnten zu ersetzen.
- Auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung können externe Anwälte mit Abmahnungen beauftragen und dafür die Kosten vom Abgemahnten erstattet bekommen.
(eigene Leitsätze)
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...