Prozessrecht, Prozesskostenrecht: Einsatz eines nach Bewilligung von PKH erlangten Vermögens (BGH XII ZA 11/07)

BGH, 18.07.2007, Aktenzeichen XII ZA 11/07

Zusammenfassung*

Der BGH hatte zu entscheiden, ob die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe gestrichen wird, weil im Prozess Vermögen erlangt wurde, welches zum Kauf von Wohneigentum genutzt wurde.

In seinem Beschluss bestätigte der BGH die Auffassungen der Vorinstanz. Auch wenn das im Prozess erlangte Vermögen zum Kauf eines angemessenen Wohneigentums verwendet wird, ändert das nichts an der Verpflichtung, innerhalb von 4 Jahren nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das gesamte erlangte Vermögen vorrangig für die Prozesskosten aufzuwenden.

Durch Die Entscheidung unterstreicht der Bundesgerichtshof die Verplichtung des Bürgers, die ihm vom Staat zur Rechtsverfolgung zur Verfügung gestellten notwendigen Mittel nur in den Fällen zu nutzen, wo dies aus wirtschaftlicher Sicht wirklich erforderlich ist. Wer Prozesskostenhilfe erhält, muss alles für ihn mögliche machen, die Prozesskosten zurück zu zahlen. Nur wer dies nicht kann, erhält die Unterstützung durch den Staat.

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...