Wettbewerbsrecht: Ernst August - Werbung mit Namen Prominenter zulässig (BGH I ZR 96/07)

BGH, 05.06.2008, Aktenzeichen I ZR 96/07

Zusammenfassung*

Die Beklagte hatte ihre Produkte mit einer Anzeige beworben, auf welcher in Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen des Klägers, Ernst August Prinz von Hannover, in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt gewesen war. Die Abbildung zeigte eine an allen Seiten eingedrückte Zigarettenschachtel zusammen mit der Titelzeile "War das Ernst? Oder August?".

Der für das Persönlichkeitsrecht und Wettbewerbsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, inwieweit die Nennung der Namen von "prominenten Personen der Zeitgeschichte" in werbenden Darstellungen gegen deren willen zulässig ist. Die Instanzgerichte hatten eine solche Verwendung als unzulässig erachtet und in diesem Fall bereits als Schadenersatz einen fiktiven Lizenzbetrag in Höhe von 60.000 EUR zugesprochen.

Der BGH hob diese Entscheidungen auf und führte dazu aus:
Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.
(Quelle: Pressemitteilung 0108/08 des BGH)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05
OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2007 - 7 U 23/05
LG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2005 - 324 O 970/03

Parallelverfahren zu BGH I ZR 223/05

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...