Prozessrecht, Prozesskostenrecht: kein Name am Briefkasten - keine Wiedereinsetzung (LSG Hessen L 6 SO 78/07)

LSG Hessen, 26.02.2009, Aktenzeichen L 6 SO 78/07

Zusammenfassung*

Das Hessische Landessozialgericht hat wie die Vorinstanzen entschieden, dass an einem Hausbriefkasten der Name angebracht sein muss. Ist dies nicht der Fall, leigt ein Verschulden vor, welches die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verhindert.

Der Beschwerdeführer hatte an seinem Haus lediglich einen Briefkasten mit dem Namen seiner Firma, auf der Klingel war auch nur dieser Firmenname angebracht. Zusätzlich befand sich auf dem Briefkasten der Hinweis, Post an den Beschwerdeführer sei an das eingerichtete Postfach zu senden. Das Gericht kritisierte, dass ein Zusteller nicht verpflichtet sei, unentgeltlich einen Brief weiter zu leiten. Ein Nachsendeauftrag sei ebenfalls nicht erteilt worden. So habe es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass ihm wichtige Schriftstücke nicht sicher zugehen.

Kommentar von RA Peters: Entsprechend der vorliegenden Darstellung ist die Entscheidung zu kritisieren. Ein Postfach wird eingerichtet, um der Post Arbeit zu ersparen. Dabei entbindet man die Post von der Verpflichtung zur Zustellung in den Hausbriefkasten. Es liegt demzufolge keinesfalls ein Fall für einen Nachsendeauftrag vor. Auch wäre es für die Post kein Zusatzaufwand, da solche Briefe gleich vor der Verteilung aussortiert und direkt in das Postfach eingelegt werden. Insofern widerspricht die Darstellung bereits dem Ablauf bei der Briefzustellung. Sollte hier eventuell ein anderer Breifdienstleister tätig werden, so kann es nicht in der Verantwortung des Empfängers liegen, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, den eingerichten Briefkasten in Form des Postfaches zu bedienen.

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.