Urheberrecht: Pornoabmahner: Kein Zugriff auf Vorratsdaten beim Provider (OLG Frankfurt 11 W 21/09)

OLG Frankfurt, 12.05.2009, Aktenzeichen 11 W 21/09

Zusammenfassung*

Ein Rechteinhaber an einem pornographischen Film hatte eine Urheberrechtsverletzung durch das Angebot zum illegalen Download im IP-Adressbereich eines Internetproviders festgestellt. Das Landgericht Frankfurt hatte am 04.02.2009 dem Antrag des Rechteinhabers auf Auskunft der Daten über den Anschlussinhaber stattgegeben (2/6 O 33/09). Dagegen wandte sich der Internetprovider mit seiner sofortigen Beschwerde vor dem OLG Frankfurt.

Das OLG folgte nicht der Argumentation des Providers, der kein gewerbliches Ausmaß des Downloadangebotes angenommen hatte. Dagegen bestehe für Daten, die lediglich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung bereitgehaltenen Daten (§ 113a TKG), keine Herausgabeverpflichtung. Anders als bei Verkehrsdaten nach § 96 TKG, welche vom Provider nicht mehr gespeichert werden, dürfen die nach § 113a TKG gespeicherten Daten nur an staatliche Stellen zur Erfüllung der vorgesehenen hoheitlichen Zwecke herausgegeben werden.

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.