Grundrechte: Evaluation zulässig: Lehrerbewertungen auf www.spickmich.de (BGH VI ZR 196/08)
BGH, 23.06.2009, Aktenzeichen VI ZR 196/08
Zusammenfassung*
Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision einer Lehrerin zu entscheiden, welche bereits vor dem OLG Köln (15 U 43/08) unterlegen war. Auf dem Bewertungsportal spickmich.de können Schüler ihre Lehrer in verschiedenen Kategorien mit Schulnoten bewerten. Die anonym erhobenen Daten werden zusammengefasst als Ergebnis angezeigt, wenn der namentlich benannte Lehrer gesucht wird.
Das informelle Selbsbestimmungsrecht der Klägerin, ausgeprägt im gesetzlich geregelten Datenschutz, war hier gegenüber dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung abzuwägen. auch der Bundesgerichtshof sah hier nur einen geringen Eingriff in die Rechte der Klägerin. Die Bewertungsen betrafen allein den beruflichen Bereich der Klägerin, neben dem Namen wurden keine weiteren der "klassischen" Daten wie etwa Geburtdatum und Adresse gespeichert. Insofern ist eine solche die Bewertung hinzunehmen.
Durch die Abwägungen im Urteil wird deutlich, dass auch das Recht an der informellen Selbstbestimmung (Datenschutz) nicht zu gering zu bewerten ist. In der Gestalt, in der die betreffende Seite jedoch die Erhebung und Auswertungen der Daten vornimmt, hat die Meinungsfreieheit den Vorrang.
LG Köln, 28 O 319/07, 30.01.2008
OLG Köln, 15 U 43/08, 03.07.2008
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...