Kaufrecht: eBay: vorzeitiger Abbruch der Auktion, Handeln auf fremden Konto (OLG Hamm 2 U 50/09)
OLG Hamm, 20.07.2009, Aktenzeichen 2 U 50/09
Zusammenfassung*
Der Verlobte der Beklagten stellte bei eBay komplette Ladeneinrichtung ein, vermerkte aber im Angebot einen Abholtermin und forderte zugleich zur Abgabe von Einzelangeboten auf die einzelnen Teile der Auktion unter Angabe seiner Emailadresse und der Telefonnummer auf. Nach kurzer Laufzeit von weniger als einem Tag stellte er einen Fehler in den Eigentumsverhältnissen eines Gegenstandes fest und beendete die Auktion vorzeitig, um das Angebot unter Ausschluss dieses Gegenstandes neu zu starten. Bei der Beendigung hatte der Kläger bereits 1.000 EUR geboten, die Einrichtung wurde später für ca. 15.000 EUR verkauft. Die Beklagte, deren Acount der Verlobte mangels eigenem Nutzerkonto nutze, wusste von dieser Auktions nichts. Sie hat die Auktion auch später nicht genehmigt oder dem Verlobten anderweitig die Nutzung des Kontos gestattet.
Das OLG bestätigte im ergebnis die Auffassung des LG. Das Landgericht hatte noch aufgrund der Abweichung zwischen Einsteller der Auktion und der Beklagten keinen Kaufvertrag zwischend en Parteien angenommen. Zudem sei aufgrund des Abholtermins ein Fixgeschäft zu sehen, welches der Kläger mit seiner späteren anwaltlichen Auffordererung zur Vertragserfüllung nicht erfüllt habe. Auch habe er rechtsmissbräuchlich gehandelt.
In der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat das OLG zwar nicht das Fixgeschäft und auch nicht einen Rechtsmissbrauch angenommen, es bezweifelte aber einen Vertrag zwischen den Parteien. Der Angebotstext sei aufgrund der Möglichkeit, parallel Angebote zu unterbreiten, als Aufforderung zur Angebotsabgabe zu sehen und abweichend von den eBay-AGB sei hier möglciher Weise durch die Streichung noch kein wirksamer Vertrag zu standegekommen. Auch habe die Beklagte stets bestritten, dem Verlobten den Zugang zu ihrem Nutzerkonto gestattet zu haben. Der Verlobte habe so möglicherweise auch als vollmachtsloser Vertreter für das Angebit selbst verantwortlich gewesen. Der Beklagten sei dies jedenfalls nicht anzulasten gewesen.
ACHTUNG: Aktuell liegt nur der Tenor vor, die Begründung muss noch verfasst werden. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Bei der Wiedergabe handelt es sich um die im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung, aufgrund derer dem Kläger die Rücknahme der Berufung empfohlen wurde. Da er diese nicht zurück genommen hat, verkündete das OLG in Abwesenheit der Parteien die Abweisung der Berufung.
Die Auffassung des OLG Hamm ist ebenso wie das Urteil des OLG Koblenz 5 U 429/09 vom 03.06.2009 als Korrektur der vom OLG Oldenburg und KG Berlin geprägten grundsätzlichen Rechtssprechung über die Wirksamkeit von Verträgen, die durch vorzeitige Auktionsabbrüche entstehen (OLG Oldenburg 8 U 93/05 vom 28.07.2005; KG Berlin 17 U 24/04 vom 25.01.2005), zu werten. Zwar entstehen auch bei vorzeitigen Beendigungen von Auktionen regelmäßig Verträge mit den aktuellen Höchstbietern. In Bestimmten Einzelfällen ist jedoch eine Schadenersatzforderung des Käufers nicht möglich.