Marken- und Kennzeichnungsrecht: Versandangaben bei Preisvergleichsportalen (BGH I ZR 140/07)

BGH, 16.07.2009, Aktenzeichen I ZR 140/07

Zusammenfassung*

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassungen des OLG Hamburg vom 25.07.2007 (OLG Hamburg 5 U 10/07) und LG Hamburg vom 16.01.2007 (LG Hamburg 416 O 339/06) bestätigt, indem es unterstrich, dass gerade bei Preisvergleichsportalen die Versandkosten ein wesentliches Kriterium der Verbraucher für einen korrekten Vergleich der einzelnen Angebote darstellt. Erfährt der Verbraucher nicht bereits auf der Vergleichsseite die Versandkosten, sondern erst wenn er auf die Einzelangebote der teilnehmenden Unternehmer klickt, so kann durch die unterschiedlichen Versandkosten die Kaufentscheidung des Verbrauchers in unlauterer Weise beeinflusst werden. Daher haben die Vergleichsportale auf der selben Seite wie die Angabe der Preise der einzelnen Anbieter deren Versandkosten aufzuführen.

Im konkreten Fall hatte sich ein Mitbewerber einen Versandhändler auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Preisangaben auf dem von Google betreuten Verlgichsportal Froogle keine Angaben zu den Preisen enthielt.

Die Entscheidung war in dieser Weise bereits erwartet worden. Warum das Portal Froogle nicht bereits auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg hin die Plattform umgestellt hat, ist nicht verständlich. Aktuell ist auch nach Veröffentlichung der Entscheidung noch keine Umstellung oder Anpassung der Plattform erfolgt, so dass alle dort gelisteten Anbieter einer hohen Gefahr von Abmahnungen ausgesetzt sind. Es gibt bereits kreative Lösungsansätze, die versuchen, dieses Defizit zu umgehen. Gefragt ist jedoch der Anbieter Froogle selbst, um seinen Kunden teure Abmahnungen zu ersparen. (Stand: 22.07.2009)

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.