Urheberrecht: Bilderklau bei eBay: Nur 140 EUR Schadenersatz (OLG Brandenburg 6 U 58/08)
OLG Brandenburg, 03.02.2009, Aktenzeichen 6 U 58/08
Zusammenfassung*
Das Berufungsgericht hatte zu entscheiden, in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch für eine unberechtigte Verwendung eines Produktbildes in einer privaten Onlineauktion entstanden ist. Der Rechteinhaber hatte einen Schadenersatz auf Basis der Empehlung der MFM gefordert, die außergerichtlichen Anwaltskosten waren in der Klage mit knapp 500 EUR angesetzt worden.
Das OLG Brandenburg kommt zum Ergebnis, dass eine vom Einzelfall gelöste Anwendung der Vergütungsempfehlung und insbesondere dem Ansatz eines Mindesttarifes nicht immer richtig ist. Daszu führt es in den Urteilsgründen aus:
Allerdings können die MFM-Tarife nicht schematisch angewandt werden, vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können die Mindesttarife unangemessen hoch sein, wenn die Nutzungsintensität deutlich unterhalb der Tarifgrenze des an sich einschlägigen Tarifs liegt.
Im Vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Schadenersatz in Höhe von 40 EUR für die unberechtigte Bildverwendung angemessen ist. Weiterhin sieht das Gericht die Anwaltskosten nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR begrenzt. Insgesamt kann der Kläger somit nur 140 EUR Schadenersatz verlangen
Leitsätze
- Die verschiedenen Empfehlungen für Lizenzgebühren sind jeweils nicht schematisch anzuwenden, es ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Dabei kann ein Mindesttarif einer solchen Empfehlung auch unangemessen hoch sein.
- Die Anwaltskosten einer Abmahnung beschränken sich nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR, wenn die Rechtsverletzung in einem privaten Einzelangebot auf einer Onlineauktionsplattform erfolgt.
Quelle: http://www.olg.brandenburg.de/media_fast/1411/PM%2...