Kartellrecht: Kartellkontrolle für Wasserpreise (BGH KVR 66/08)

BGH, 02.02.2010, Aktenzeichen KVR 66/08

Zusammenfassung*

Der BGH hat in der Entscheidung vom 02.02.2010 klar gestellt, dass auch die Wasserversorgung durch öffentliche Versorger unter die Konrolle der Kartellbehörden unterfällt. Dabei seien die Vorschriften anzuwenden, die auch für andere private Versorger gelten, wie etwa Gas- und Stromlieferanten. Die Verfügung der hessischen landeskartellbehörde zur Absenkung der Wasserpreise der Stadt Wetzlar um ca. 30% ist bei der entsprechenden Überprüfung durch das Gericht rechtsfehlerfrei ergangen und hat somit Bestand.

In einem Punkt bestätigte der BGH auch die Aufhebung des Teils des Bescheides, der eine rückwirkende, vor dem Erlass des Bescheides liegende Absenkung des Preises, anordnet. Nach den derzeit gültigen Bestimmungen ist eine solche rückwirkende Anordnung in diesem Bereich nicht zulässig.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 18. November 2008 – 11 W 23/07 (Kart)

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...