Marken- und Kennzeichnungsrecht: Registrierung eines Domainnamen auf Namen eines Vertreters (BGH I ZR 59/04)
BGH, 08.02.2007, Aktenzeichen I ZR 59/04
Zusammenfassung*
Eine Internetdomain, die durch einen beauftragten Dritten reserviert wird und bei der der Name des Dritten in die Registrierungsdatenbank eingetragen wird, geniesst den selben Schutz wie eine Registrierung durch den Auftraggeber selber
Im vorliegenden Fall hatte X für die "Firma Y" die Internetdomain "Y.de" reserviert. X erstellte im Auftrag der "Firma Y" ein Internetangebot und war zu der Reservierung der Adresse beauftragt worden. Nun begehrte jemand, der ebenfalls den Namen "Y" trägt, von X die Löschung des Domainnamen "Y.de". Dem widersprach der BGH. X sei nachweislich für die "Firma Y" tätig geworden. Daher geniesst die Eintragung des X in der Registerdatenbank die gleiche Priorität, die entstanden wäre, wenn die "Firma Y" sich selbst hätte eintragen lassen. Demnach kann der Kläger nicht die Löschung begehren.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...