Urheberrecht: Kostenbegrenzung im Urheberrecht zulässig, § 97a UrhG (BVerfG 1 BvR 2062/09)
BVerfG, 20.01.2010, Aktenzeichen 1 BvR 2062/09
Zusammenfassung*
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Begrenzung der Abmnahnkosten in bestimmten Fällen des Urheberrechts nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht zur Entscheidung angenommen. Damit war die Klage des Kollegen erfolglos
Der Kollege wandte sich gegen die Kostenbegrenzung, da so seine Grundrechte beeinträchtigt würden. Er könne nicht mehr seine Kosten in vollem Umfang beim Gegner geltend machen. Dagegen kritisierte das BVerfG deutlich den fehlenden konkreten Vortrag eines Schadens. Es sah keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche egelung. Zudem habe der Kollege nicht zunächst die Fachgerichte bemüht und so konnte auch aus formellen Gründen seine Klage keinen Erfolg haben
Anzumerken ist, dass diese Entscheidung sich nur am Rande mit der eigentlichen Thematik befasst. Ich persönlich finde die Reglung notwendig, da andernfalls viele nicht gewerblich Handelnde (Verbraucher) mit unüberschaubaren Kostenrisiken konfrontiert werden. Und über den weiterhin möglichen Schadenersatz kann mittelbar auch ein Entschädigung für die Rechteinhaber erfolgen, die dann davon die Differenz zwischen den Anwaltkosten und der begrenzten Erstattung auszahlen können.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitte...