Wettbewerbsrecht: Preissuchmaschinen - strenge Anforderung an Aktualität (BGH I ZR 123/08)
BGH, 11.03.2010, Aktenzeichen I ZR 123/08
Zusammenfassung*
In dem vorliegenden Fall änderte ein in einem Preisvergleichsportal gelisteter Händler um 17:00 seine Preise im Internetshop und meldete diese Änderung an die Preissuchmaschine weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Händler der Anbieter mit dem niedrigsten Preis. Nur ca. 2 Stunden später fand ein Mitbewerber noch in der Suchmaschine den alten Preis, auf der Webseite des Betreibers dann aber noch den aktuellen, höheren Preis.
Dieser Preisunterschied sei nach Ansicht des BGH wettbewerbswidrig, da Besucher auf die Seite gelokt werden, der versprochene Preis aber nicht gezahlt werden muss. Der Verkäufer habe bei einem Preisvergleichsportal zuerst dort die gelisteten Preise zu ändern. Wenn dann dieser Schritt erfolgt ist und die Umsetzungen auch angezeigt werden, darf der Händler die Preise ändern.
Die hier beschriebene Verpflichtung wird in der Praxis nur schwer umzusetzen sein. Es bleibt abzuwarten, wie das Probelm in der Praxis gelöst wird. Wahrscheinlich werden in den Verlgiechsportalen nicht nur die Änderungen der gelisteten Händler zur Kenntnis genommen, diesen müsste die Möglichkeit gegeben werden, die neuen Preise unmittelbar einzutragen bzw. die Neuordnung manuell auszulösen.
Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil vom 16.02.2007 (LG Berlin 96 O 145/06); KG, Urteil vom 16.02.2007 (KG 5 U 50/07)
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...