Wettbewerbsrecht: Verkauf von Fußballtrikots: keine unerlaubte Glücksspielwerbung (OVG Bremen 1 B 356/09)
OVG Bremen, 26.03.2010, Aktenzeichen 1 B 356/09
Zusammenfassung*
Auf Fußballtrikots darf - wie auch auf anderen Werbefläschen oder Werbeträgern - keine Werbung für einen in Deutschland nicht zugelassenen Veranstalter von Glücksspielen erfolgen. In dem hier zu entscheidenden Fall hatte ein Warenhaus ausländische Trikots zum Verkauf angeboten, welche wie die Originalvorlagen die Werbung des jeweiligen Sponsors der Vereine enthält und so in mehren Fällen die werbung von dort zugelassenen Wettveranstaltern.
Anders als das Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht hier den Verkauf von authentischen Fanartikeln im Vordergrund. Es besteht somit kein Bestreben der Absatzförderung durch diesen Werbaufdruck. Somit ist ein solcher Aufdruck nicht zu beanstanden.