Urheberrecht: Vorschaubilder in Suchmaschiene - keine Urheberrechtsverletzung. (BGH I ZR 69/08)

BGH, 29.04.2010, Aktenzeichen I ZR 69/08

Zusammenfassung*

Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Vorschaubilder, welche in einer Suchmaschine angezeogt werden, eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Hier hatte eine Urheberin gegen Google geklagt, da die Bildersuche dieses Suchmaschinenanbieters die Bilder, welche sie auf ihrer eigenen Webseite veröffentlicht hat, in Kleinformat durch die Beklagte, durch Google, angezeigt wurden. Die Klägerin hatte ihre eigene Webseite für Suchmaschinen zugänglich gemacht.

Wie die Gerichte in den ersten beiden Instanzen sah der BGH in den Voirschaubildern keine Urheberrechtsverletzung. Die klägerin hatte durch die Gestaltung der eigenen Webseite es Suchmaschinen ermöglicht, die Inhalte zu analysieren und für Suchanfragen Inhalte und auch verkleinerte Vorschaubilder zwischen zu speichern. Die Klägerin habe so die Nutzung ermöglicht, eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor.

Ergänzend merkte der BGH an, dass in anderen Fällen, bei denen die Vorschaubilder eine nicht authorisierte Verwendung der Bilder zeigen, also wenn Nichtberechtigte Dritte die Bilder auf Webseiten einbinden und diese durch die Suchmaschiene gefunden werden, nach einer aktuellen Entscheidung des EUGH ebenfalls nicht auf UNterlassung in Anspruch genommen werden können, soweit der Suchmaschienenbetreiber von der Rechtsverletzung keine Kenntnis hat und nach Kenntnis die Bilder sofort entfernt. (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton)

Instanzenweg:
LG Erfurt, Urteil vom 15. März 2007, 3 O 1108/05
OLG Jena, Urteil vom 27. Februar 2008, 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223
BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08

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*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...