Verkehrsrecht: Keine Haftung für Heckenschnitt im Mittelstreifen (OLG Karlsruhe 10 U 170/05)
OLG Karlsruhe, 09.03.2007, Aktenzeichen 10 U 170/05
Zusammenfassung*
Das beklagte Land trifft keine Verkehrssicherungspflicht für den Zustand des Mittelstreifen, wenn ein Fahrzeug diesen befährt und durch die Zweige der Bepflanzung beschädigt wird.
Im vorleigenden verfahren wurde eine PKW-Fahrerin durch ein Fahrmanöver eines LKW's bedrängt und wich mit ihrem Fahrzeug auf den Mittelstreifen aus. Dort wurde das Fahrzeug durch die Zweige der Heckenbepflanzung beschädigt. Die Fahrerin war der Ansicht, das Bundesland habe seine verkehrssicherungspflicht verletzt. Es müsse sicher stellen, dass die Hecke regelmäßig so geschnitten wird, so dass ihr Fahrzeug bei diesem Ausweichen nicht beschädigt werden könne. Dem widersprach das Gericht. Der Mittelstreifen sei für die Klägerin tabu, er darf auf keinen Fall befahren werden - der Mittelstreifen ist kein Teil des öffentlichen Verkehrsraum. Und so treffe das Land auch keine Verkehrssicherungspflicht für den Zustand der dortigen Bepflanzung.