Urheberrecht: Unzuläsige Veröffentlichung eines Bildes durch Abgebildeten (OLG Köln 6 U 91/03)

OLG Köln, 19.12.2003, Aktenzeichen 6 U 91/03

Zusammenfassung*

Ein Fotograf fertigte im Auftrag des Bestellers Fotos von verschiedenen Angestellten. Von den Fotos wurde eine Auswahl als "Passbild" bestellt, der Fotograf wurde entsprechend vergütet. Die Bilder wurden dann auf der Webseite der Firma, in deren Auftrag die Fotos gefertigt wurden, verwendet. Dagegen wandte sich der Fotograf - es sei keine Verwendung im Internet vereinbart worden.

Das Gericht gab dem Fotografen Recht. Es wurde weder einen Verwendung vereinbart noch lässt sich aus § 60 UrhG ein Recht ableiten, aufgrund dessen der Abgebildete oder der Besteller berechtigt sei, das Bild im Internet zu veröffentlichen.

Das Urteil stärkt die Stellung des Fotografen. So wird verhindert, dass Auftraggeber "billige" Dienstleistungen in Auftrag geben, dann aber wesentlich wertvollere Nutzungen daraus ziehen wollen. So kann der Fotograf davon ausgehen, dass seine Werke nur für den Zweck verwendet werden. Sollen die Bilder anders genutzt werden, ist eine weitere Einigung zwischen den Parteien notwendig, die unter Umständen eine zusätzliche Vergütung enthält.

*Diese Zusammenfassung enthält Wertungen durch den Verfasser, RA Peters.
Leitsätze
  1. Nach § 60 UrhG gibt dem Besteller eines Bildes nicht das Recht, das Bild öffentlich widerzugeben.
  2. Wenn die Verwendung des Bildes im Internet nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist diese untersagt.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2003/6_U...